FG Münster - Urteil vom 04.11.2004
1 K 2634/02 E
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 276

Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung

FG Münster, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen 1 K 2634/02 E

DRsp Nr. 2005/937

Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Eigene Beiträge eines Arbeitnehmers zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfüllen nicht die Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs. Die später aus der Versorgung erzielten Einnahmen müssten insoweit durch das frühere Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Soweit Ruhegeldleistungen auf Zahlungen des Arbeitnehmers aus versteuertem Einkommen beruhen, liegen keine Bezüge aus früheren Dienstleistungen i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (nsA.) zu berücksichtigen sind.

Die verheirateten (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Der Kl. bezieht als langjähriger Mitarbeiter der DAK Einkünfte aus nsA. Er beteiligt sich entsprechend Abschnitt B Nr. 4 der Anlage 7 a zum Ersatzkassen-Tarifvertrag an der Finanzierung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Die DAK behält den Beitrag des Kl., im Streitjahr insgesamt 1.354,77 DM, entsprechend der tarifvertraglichen Regelung monatlich von den Nettogehaltsbezügen ein.