Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2020 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
Nach dem Ende der Pflichtversicherung des Klägers in der Künstlersozialversicherung zum 31.5.2017 führte die beklagte Krankenkasse seine Versicherung als freiwillige fort. Die Beiträge setzte sie - auch im Namen der beklagten Pflegekasse - ab 1.6.2017 zunächst auf der Basis der Beitragsbemessungsgrenze, nach Widerspruch auf der Basis monatlicher Mindesteinnahmen fest und erhob, weil der Kläger keine Zahlungen leistete, Mahnkosten und Säumniszuschläge (Bescheide vom 27.7.2017, 10.8.2017, 22.12.2017, 18.12.2018, 21.12.2018, 22.1.2019).
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