Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. September 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Februar 2008 aufgehoben.
Der Bescheid vom 2. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2005 wird aufgehoben, soweit er die Verpflichtung zur Einzahlung des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung betrifft.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen.
I
Der Kläger wendet sich gegen die Anforderung des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung durch die beklagte Krankenkasse.
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