BSG - Urteil vom 18.12.2013
B 12 KR 24/12 R
Normen:
SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 4;
Fundstellen:
DB 2014, 7
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 56/12
SG Speyer, vom 16.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 21/10

Beitragsbemessung für hauptberuflich selbständige Erwerbstätige in der freiwilligen Krankenversicherung; Berücksichtigung von Rentenzahlungen einer privaten Kfz-Haftpflichtversicherung als beitragspflichtige Einnahmen

BSG, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen B 12 KR 24/12 R

DRsp Nr. 2014/8861

Beitragsbemessung für hauptberuflich selbständige Erwerbstätige in der freiwilligen Krankenversicherung; Berücksichtigung von Rentenzahlungen einer privaten Kfz-Haftpflichtversicherung als beitragspflichtige Einnahmen

Eine von einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wegen der Folgen eines Unfalls gewährte Leibrente ist auch dann in voller Höhe der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legen, wenn die Leibrente pauschalierend sowohl dem Ausgleich eines Verdienstausfallschadens als auch dem Ausgleich eines unfall/behinderungsbedingten Mehraufwands dient.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 4;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht von einkommensteuerrechtlich als "Leibrente aus privater Rentenversicherung" ausgewiesenen, in Ansehung eines erlittenen Verkehrsunfalls bezogenen laufenden Einnahmen im Rahmen der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).