Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die auf die Renten des Klägers erhobenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für seine Kinder zu reduzieren sind.
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