BSG - Beschluss vom 12.12.2018
B 12 KR 61/18 B
Normen:
SGG § 128 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 291/15
SG Darmstadt, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 320/14

Beitragsbemessung in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die EntscheidungsgründeKeine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 61/18 B

DRsp Nr. 2019/5061

Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Entscheidungsgründe Keine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall

1. Aus Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine gerichtliche Entscheidung beruht. 2. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, rechtfertigt keine Revisionszulassung. 3. Auch falsche, oberflächliche oder wenig überzeugende Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten verletzen die Begründungspflicht nicht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 128 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die auf die Renten des Klägers erhobenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für seine Kinder zu reduzieren sind.