Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. April 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 22. Juni 2017 zurückgewiesen wird.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 222 218 Euro als Versorgungsbezug in der Zeit vom 1.7.2004 bis zum 31.12.2004 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterlag.
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