Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. April 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 207 939,15 Euro als Versorgungsbezug in der Zeit vom 1.7.2009 bis zum 30.4.2013 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterlag.
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