BSG - Beschluss vom 24.07.2018
B 12 KR 27/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 1937/17
SG Mannheim, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 38/17

Beitragsbemessung in der gesetzlichen KrankenversicherungInhalt des Anspruchs auf rechtliches GehörKenntnisnahme von Beteiligtenvorbringen

BSG, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 27/18 B

DRsp Nr. 2018/10655

Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör Kenntnisnahme von Beteiligtenvorbringen

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass die Ausführungen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen werden. 2. Es ist allerdings nicht notwendig, ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. 3. Vortrag der Beteiligten ist zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zuziehen.4. Der Gehörsanspruch ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103; SGG § 62;

Gründe:

I