LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 15.12.2020
L 16 KR 333/17
Normen:
SGB V § 240 Abs. 1; SGB XI § 57 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 KR 176/14

Beitragsbemessung in der Gesetzlichen KrankenversicherungVerbeitragung einer Forschungskostenpauschale aus einem Promotionsstipendium

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen L 16 KR 333/17

DRsp Nr. 2021/1827

Beitragsbemessung in der Gesetzlichen Krankenversicherung Verbeitragung einer Forschungskostenpauschale aus einem Promotionsstipendium

Eine während eines Promotionsstipendiums gezahlte Forschungskostenpauschale unterliegt der Beitragsbemessung in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, weil Ausnahmen von der Beitragspflicht von Einkünften nur in engen Grenzen vorgesehen sind.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 24. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 1; SGB XI § 57 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Beitragsbemessung in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wobei die Frage der Verbeitragung der Forschungskostenpauschale aus einem Promotionsstipendium streitbefangen ist.