BSG - Urteil vom 16.11.2005
B 2 U 15/04 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VII § 162 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg (Oldenburg) - S 7 U 199/02 - 25.02.2004,

Beitragsbemessung in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen B 2 U 15/04 R

DRsp Nr. 2006/11268

Beitragsbemessung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Ein Beitragszuschlag der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie von 30 vH des Normalbetrages für das Umlagejahr 2001 ist auch dann rechtmäßig, wenn dabei anteilige Kosten für Wegeunfälle berücksichtigt worden sind, die nach § 162 Abs 1 SGB VII bei der Auferlegung von Zuschlägen und Nachlässen außer Betracht bleiben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VII § 162 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) der Klägerin für das Jahr 2001 einen Beitragszuschlag von 30 vH des Normalbeitrages auferlegen darf.

Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Im Jahre 2001 waren bei ihr 58 Vollarbeiter mit einer Lohnsumme von 1.227.110 Euro beschäftigt.

Während die Beklagte bei ihrem Beitragsausgleichsverfahren ("Nachlass-Zuschlag-Verfahren") früher auf die Zahl der Versicherungsfälle und ihre konkreten Kosten abstellte, führte sie erstmals für das Jahr 2001 ein geändertes Verfahren nach Maßgabe des Anhangs zu § 30 ihrer Satzung (idF des 1. Nachtrags vom 23. November 2000) durch. Dieser Anhang enthält ua folgende Regelungen:

1.