Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.10.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht seitens der Versorgunganstalt des Bundes und der Länder (VBL) gezahlten Versorgungsbezüge aus einer freiwilligen Versicherung für die Zeit vom 1.10.2016 bis 14.12.2018.
Der am 00.00.1946 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 1979 kranken- und pflegeversichert, seit dem 1.10.2006 in der Krankenversicherung R. Er arbeitete als kaufmännischer Angestellter (AT) und erhält seit dem 1.10.2006 neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine auf einer Pflichtmitgliedschaft beruhende Rente von der VBL (VBL-Klassik).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|