LSG Thüringen - Urteil vom 09.07.2020
L 1 U 212/18
Normen:
SGB VII § 123; SGB VII § 150; SGB VII §§ 153 ff.;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 3197/14

Beitragserhebung zur landwirtschaftlichen UnfallversicherungSachgerechte Beitragsgestaltung zur UnfallversicherungAufstellung eines GefahrtarifsBerücksichtigung der Unfallrisiken in landwirtschaftlichen Unternehmen

LSG Thüringen, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen L 1 U 212/18

DRsp Nr. 2020/14746

Beitragserhebung zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung Sachgerechte Beitragsgestaltung zur Unfallversicherung Aufstellung eines Gefahrtarifs Berücksichtigung der Unfallrisiken in landwirtschaftlichen Unternehmen

1. Bei der Beitragsgestaltung zur Unfallversicherung ist sachgerecht zu differenzieren und eine risikogerechte Abstufung durch die obligatorische Aufstellung eines Gefahrtarifs vorzunehmen.2. Für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung muss eine Satzung der Berufsgenossenschaft bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigen; die gerichtliche Prüfungsdichte ist insoweit eingeschränkt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 13. November 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.409,80 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 123; SGB VII § 150; SGB VII §§ 153 ff.;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Beitragserhebung zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für das Beitragsjahr 2013.