BSG - Urteil vom 13.12.2005
B 2 U 16/05 R
Normen:
BGB § 1922 § 1967 Abs. 1 § 421 ; RVO § 665 S. 2 § 723 § 724 § 734 Abs. 1 § 740 § 746 Abs. 1 ; SGB VII § 150 Abs. 4 § 152 Abs. 1 § 159 Abs. 1 § 168 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 16/01
SG Hamburg, vom 29.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 U 185/99

Beitragsforderungen in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Erben

BSG, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen B 2 U 16/05 R

DRsp Nr. 2006/11269

Beitragsforderungen in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Erben

Gegen die Erben des verstorbenen Unternehmers sind Beitragsforderungen des Unfallversicherungsträgers durch Verwaltungsakt geltend zu machen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 1922 § 1967 Abs. 1 § 421 ; RVO § 665 S. 2 § 723 § 724 § 734 Abs. 1 § 740 § 746 Abs. 1 ; SGB VII § 150 Abs. 4 § 152 Abs. 1 § 159 Abs. 1 § 168 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes zu Unfallversicherungsbeiträgen herangezogen wird.

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1993 verstorbenen G M (M.), der unter der Firma "Dr. Ing. H M " in H ein Baugeschäft betrieb. Dieses veräußerte er zum 1. August 1992 an den Bauunternehmer M R (R.). Der Unternehmerwechsel wurde der Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) Hamburg (Rechtsvorgängerin der Beklagten) am 25. September 1992 angezeigt. Auf der Grundlage der von R. mitgeteilten Lohnsumme setzte diese den für die Zeit ab Betriebsübergang zu entrichtenden Beitrag auf 4.156,07 DM fest. Da R. nicht zahlte, nahm sie mit Bescheid vom 6. April 1994 die Klägerin als Erbin des Veräußerers wegen des offenen Beitrags für die Monate August bis Dezember 1992 in Anspruch. Die Klägerin beglich den Betrag.