LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2020
L 9 KR 19/17
Normen:
SGB IV § 28p; SGB X § 35 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 1624/12

Beitragsnachforderung infolge einer BetriebsprüfungDifferenz zwischen Leiharbeitnehmern tatsächlich gezahlten und ihnen rechtlich zustehenden ArbeitsentgeltenVoraussetzung für eine EntgeltschätzungUnverhältnismäßig großer Verwaltungsaufwand

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 19/17

DRsp Nr. 2020/5359

Beitragsnachforderung infolge einer Betriebsprüfung Differenz zwischen Leiharbeitnehmern tatsächlich gezahlten und ihnen rechtlich zustehenden Arbeitsentgelten Voraussetzung für eine Entgeltschätzung Unverhältnismäßig großer Verwaltungsaufwand

1. Entgelte für Arbeitnehmer können für die Beitragsbemessung nur dann geschätzt werden, wenn die Beitragshöhe aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Aufzeichnung des Arbeitgebers nicht konkret festgestellt werden kann.2. Eine Entgeltschätzung ist bereits zulässig, wenn der prüfende Träger Arbeitsentgelte "nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand" ermitteln kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28p; SGB X § 35 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Beitragsnachforderung infolge einer Betriebsprüfung in Höhe von 45.791,18 Euro für die Jahre 2007 bis 2009. Streitig ist die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf die Differenz zwischen Leiharbeitnehmern tat-sächlich gezahlten und ihnen rechtlich zustehenden Arbeitsentgelten.