LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.02.2020
L 9 KR 409/18
Normen:
SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 247/16

Beitragsnachforderung zu einer freiwilligen Kranken- und PflegeversicherungAufhebung von Beitragsbescheiden für die VergangenheitAusdrückliche Entscheidung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 409/18

DRsp Nr. 2020/4767

Beitragsnachforderung zu einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung Aufhebung von Beitragsbescheiden für die Vergangenheit Ausdrückliche Entscheidung

Sollen Beitragsbescheide für die Vergangenheit aufgehoben werden, bedarf es einer ausdrücklichen Entscheidung, weil die Beitragsnacherhebung für die Vergangenheit gesetzlich nicht zwingend ist und daher auch nicht als konkludent erfolgt angenommen werden darf.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 22. November 2018 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2016 wird aufgehoben, soweit darin eine Beitragsnachforderung in Höhe von 3.023,29 Euro für die Monate September 2015 bis April 2016 erhoben wird. Die Beklagten haben die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das gesamte Verfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung in Höhe von 3.023,29 Euro für die Monate September 2015 bis April 2016.