Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. November 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht für Rentenzahlungen der "Pensionskasse Rundfunk"-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Die 1952 geborene Klägerin ist pflichtversichertes Mitglied der Beklagten zu 1) für die Kranken- und der Beklagten zu 2) für die Pflegeversicherung. Seit dem 1. April 1995 war die Klägerin als freie Mitarbeiterin des C., des D. und des E. Mitglied der Pensionskasse Rundfunk.
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