BSG - Beschluss vom 28.10.2020
B 12 KR 60/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 43/19
SG Saarbrücken, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 548/17

Beitragspflicht einer vergleichsweise vereinbarten Einmalzahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen PflegeversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.10.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 60/20 B

DRsp Nr. 2020/18348

Beitragspflicht einer vergleichsweise vereinbarten Einmalzahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob eine zur Beendigung eines Rechtsstreits über die Höhe einer betrieblichen Altersrente vergleichsweise vereinbarte Einmalzahlung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) unterliegt.