Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob eine zur Beendigung eines Rechtsstreits über die Höhe einer betrieblichen Altersrente vergleichsweise vereinbarte Einmalzahlung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) unterliegt.
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