BSG - Urteil vom 10.10.2017
B 12 KR 1/16 R
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3 1. Alt.; SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 124, 188
NZS 2018, 459
VersR 2018, 763
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 84/15
SG Koblenz, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1093/13

Beitragspflicht einer zur Finanzierung einer Sofortrentenversicherung verwendeten Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 1/16 R

DRsp Nr. 2018/3243

Beitragspflicht einer zur Finanzierung einer Sofortrentenversicherung verwendeten Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Eine Kapitalleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung unterliegt mit ihrem Zahlbetrag auch dann der Beitragspflicht in der freiwilligen Krankenversicherung, wenn sie im Wege der Einmalprämie unmittelbar zur Finanzierung einer Sofortrentenversicherung verwendet worden ist. 2. Zur gleichzeitigen Beitragspflicht sowohl dieser Sofortrente als auch der ihr zugrunde liegenden Kapitalleistung.

1. Nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V gelten als Versorgungsbezüge Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden; hierzu gehören auch Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung i.S. des § 1b Abs. 2 BetrAVG gezahlt werden. 2. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind.