LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.12.2015
L 5 KR 84/15
Normen:
SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; SGB V § 57 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 34
DB 2016, 15
DStR 2016, 14
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1093/13

Beitragspflicht einer Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei unmittelbarer Anlage in einer Sofortrentenversicherung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 84/15

DRsp Nr. 2016/1880

Beitragspflicht einer Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei unmittelbarer Anlage in einer Sofortrentenversicherung

Legen freiwillig Versicherte die Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in einer Sofortrentenversicherung an, dann sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 18.03.2015 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; SGB V § 57 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob für die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung gleichzeitig Kapitalerträge aus einer Kapitallebensversicherung und Renteneinkommen aus einer damit finanzierten Sofortrentenversicherung zu berücksichtigen sind.