Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob monatliche Zahlungen einer Stiftung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) beitragspflichtig sind.
Der 1932 geborene Kläger war früher als Prokurist bei einem Unternehmen der Firmengruppe H. beschäftigt. Seit Januar 1998 bezieht er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist seit 1.4.2002 in der GKV und in der SPV versicherungspflichtig und insoweit Mitglied der zu 1. beklagten Pflege- und der zu 2. beklagten Krankenkasse. Neben seiner gesetzlichen Rente erhält der Kläger - ebenfalls seit Januar 1998 - als "Altersrente" bezeichnete Zahlungen aus den Mitteln der F.-Stiftung (im Folgenden: Stiftung) in Höhe von - inzwischen - 230 Euro monatlich. Die Aufnahme der Zahlungen an den Kläger erfolgte auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, in der die Vergabe von Stiftungsmitteln geregelt war. § 6 der Geschäftsordnung lautete ua wie folgt:
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