Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 1/10 seiner außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).
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