BSG - Urteil vom 16.12.2015
B 12 KR 19/14 R
Normen:
SGB V § 226 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 226 Abs. 2; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3;
Fundstellen:
NZA 2016, 1264
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 118/12
SG München, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 408/10

Beitragspflicht von Zahlungen aus einer Direktversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung trotz Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch eine Bank oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren

BSG, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 19/14 R

DRsp Nr. 2016/9745

Beitragspflicht von Zahlungen aus einer Direktversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung trotz Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch eine Bank oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren

1. Der Beitragspflicht von - zur Sicherung eines Darlehens abgetretener - Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung steht nicht entgegen, dass die Versicherungssumme bei Fälligkeit auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hin an eine Bank ausgezahlt wurde. 2. Weder ein vor Auszahlung der Summe an die Bank eingeleitetes Privatinsolvenzverfahren noch die daran anschließende Wohlverhaltensphase noch die insolvenzrechtliche Wirkung einer nach Auszahlung erteilten Restschuldbefreiung stehen der Beitragspflicht entgegen, wenn der Beitragsschuldner schon durch die Auszahlung an die Bank dieser gegenüber von einer Verbindlichkeit befreit wurde.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 1/10 seiner außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 226 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 226 Abs. 2; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).