BSG - Beschluss vom 03.04.2018
B 12 R 55/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 20/17
SG Koblenz, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 756/15

Beitragspflicht zur SozialversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBezeichnung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 03.04.2018 - Aktenzeichen B 12 R 55/17 B

DRsp Nr. 2018/5987

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Bezeichnung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

1. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 3. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.