BSG - Beschluss vom 26.07.2017
B 12 R 28/17 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 97/14
SG Saarbrücken, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 394/13

Beitragspflicht zur SozialversicherungPKH-VerfahrenUnverschuldete FristversäumnisBeiordnung eines NotanwaltsErfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung

BSG, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen B 12 R 28/17 B

DRsp Nr. 2017/14038

Beitragspflicht zur Sozialversicherung PKH-Verfahren Unverschuldete Fristversäumnis Beiordnung eines Notanwalts Erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung

1. Ein Beschwerdeführer ist im Falle des Unvermögens zur Bestreitung der Kosten der Prozessführung nur dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert, wenn er innerhalb dieser Frist sowohl das PKH-Gesuch als auch die auf dem vorgeschriebenen Vordruck abzugebende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. 2. Entsprechendes muss gelten, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde zwar fristgerecht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, dieser jedoch vor Ablauf der Begründungsfrist die Vertretung des Beschwerdeführers niedergelegt hat. 3. In diesem Falle ist der Beschwerdeführer nur dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert, wenn er bis zu deren Ablauf den Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt und die auf dem vorgeschriebenen Vordruck abgegebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat, sofern er daran nicht ebenfalls ohne Verschulden gehindert gewesen ist.