BSG - Beschluss vom 14.06.2018
B 12 KR 8/18 B
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGG § 160 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 525/14
SG Oldenburg, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 KR 215/14

Beitragspflicht zur SozialversicherungRüge gegen die unanfechtbare Ablehnung der Gewährung von PKHVerstoß gegen das WillkürverbotFehlerhafte Rechtsanwendung allein nicht ausreichend

BSG, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 8/18 B

DRsp Nr. 2018/9322

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Rüge gegen die unanfechtbare Ablehnung der Gewährung von PKH Verstoß gegen das Willkürverbot Fehlerhafte Rechtsanwendung allein nicht ausreichend

1. Die Rüge gegen die unanfechtbare Ablehnung einer PKH-Gewährung ist ausgeschlossen. 2. Etwas anderes gilt nur, wenn die Versagung von PKH auf Willkür beruht und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten verstößt. 3. Willkür liegt erst dann vor, wenn ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. 4. Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein nicht ausreichend.

Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGG § 160 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I