LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 22/14
SG Osnabrück, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 126/11
Beitragspflicht zur SozialversicherungStatusfeststellungsverfahrenGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageHöchstrichterlich geklärte Rechtsfrage
BSG, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 85/17 B
DRsp Nr. 2018/4820
Beitragspflicht zur SozialversicherungStatusfeststellungsverfahrenGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageHöchstrichterlich geklärte Rechtsfrage
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.3. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist.4. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.