LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.08.2005
L 11 KR 3450/04
Normen:
SGB V § 189 § 228 § 239 § 240 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 1574/04

Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder, Rentenantragssteller

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.08.2005 - Aktenzeichen L 11 KR 3450/04

DRsp Nr. 2006/6559

Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder, Rentenantragssteller

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind bei Rentenantragsstellern nach der Mindesteinnahmen-Grenze des § 240 Abs. 4 S. 1 SGB V zu berechnen, wobei eine Unfallrente keine Rente iS des Abs. 4 S. 5 darstellt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 189 § 228 § 239 § 240 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Beitragshöhe seit 01.03.2001 streitig.

Der am 04.11.1966 geborene Kläger besuchte vom 26.08.1991 bis 19.06.1992 ein einjähriges Berufskolleg Fachhochschulreife in F. Mit Schreiben vom 04.02.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) bis zu zehn Jahre nach Erwerb der Zugangsvoraussetzung möglich sei, die Begrenzung auf das 14. Fachsemester jedoch bestehen bleibe. Für den Kläger sei dieser Zehn-Jahres-Zeitraum bis zum 19.06.2002 möglich, es bleibe daher bei der bisherigen Beitragshöhe.