SG Hamburg - Urteil vom 19.10.2006
S 11 RJ 1107/03
Normen:
SGB VI § 35 § 50 ; ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 2 ;

Beitragszeiten bei Beschäftigungen im Ghetto

SG Hamburg, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen S 11 RJ 1107/03

DRsp Nr. 2007/20751

Beitragszeiten bei Beschäftigungen im Ghetto

1. Wenn nach der Anordnung zur Durchführung des Arbeitseinsatzes der jüdischen Bevölkerung des Amtes des Generalgouverneurs für die besetzten polnischen Gebiete vom 5.7.1940 ein Entgeltanspruch bestand, so liegt auch dann eine Beschäftigung nach dem ZRBG vor, wenn im Entschädigungsverfahren und im Rentenverfahren keine oder ungenaue Angaben zum Entgelt gemacht worden sind. 2. Es ist in vollem Umfang nachvollziehbar, dass eine Tätigkeit im früher erlernten Beruf auch im Ghetto aus eigenem Willensentschluss weiter ausgeübt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 35 § 50 ; ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 2 ;