BVerfG - Beschluß vom 30.04.1963
2 BvM 1/62
Normen:
GG Art. 25 ;
Fundstellen:
BVerfGE 16, 27
AP Nr. 1 zu Art. 25 GG
BayVBl 1963, 316
DÖV 1963, 692
DVBl 1963, 718
JuS 1963, 492
JZ 1964, 171
MDR 1963, 821
NJW 1963, 1732
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.02.1963 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 18/62

Beklagtenfähigkeit eines ausländischen Staates bei privatrechtlicher Betätigung

BVerfG, Beschluß vom 30.04.1963 - Aktenzeichen 2 BvM 1/62

DRsp Nr. 1996/7587

Beklagtenfähigkeit eines ausländischen Staates bei privatrechtlicher Betätigung

»1. Eine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat in bezug auf seine nicht-hoheitliche Betätigung ausgeschlossen ist, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts.2. a) Maßgebend für die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit ist die Natur der staatlichen Handlung.b) Die Qualifikation als hoheitliche oder nicht-hoheitliche Staatstätigkeit ist grundsätzlich nach nationalem Recht vorzunehmen.«

Normenkette:

GG Art. 25 ;

Gründe:

A.

I. 1. Die Firma F. in Köln [Klägerin] hat im November 1961 beim Amtsgericht Köln eine Klage gegen das Kaiserreich Iran eingereicht. Die Firma begehrt Zahlung von 292,76 DM nebst Zinsen für Reparaturarbeiten, die sie an der Heizungsanlage des iranischen Botschaftsgebäudes in Köln im Auftrag des Botschafters ausgeführt habe.

Das Amtsgericht Köln hat es durch Beschluß vom 19. Januar 1962 abgelehnt, einen Termin für die mündliche Verhandlung zu bestimmen und die Klageschrift zuzustellen, weil das Kaiserreich Iran als souveräner Staat nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts von deutscher Gerichtsbarkeit befreit sei. Gegen diesen Beschluß hat die klagende Firma Beschwerde eingelegt.