BAG - Urteil vom 28.11.1989
3 AZR 118/88
Normen:
BetrVG §§ 75, 87, 88 ; BGB §§ 242, 315, § 611 Abs. 1 ; GG Art 20 Abs. 3 ; VermBG IV § 2 ;
Fundstellen:
BAGE 63, 267
AP Nr. 6 zu § 88 BetrVG 1972
EWiR 1990, 657
EzA § 315 BGB Nr. 37
NZA 1990, 559
SAE 1991, 292
WM 1990, 824
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, ArbG Hamburg, vom 18.05.1987vom 14.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 85/86 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 27/86

Belegschaftsaktien: Verpflichtung zur Ausgabe in einer Betriebsvereinbarung - Berücksichtigung der Gewinnbeteiligungsansprüche der Arbeitnehmer nach billigem Ermessen

BAG, Urteil vom 28.11.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 118/88

DRsp Nr. 2001/5144

Belegschaftsaktien: Verpflichtung zur Ausgabe in einer Betriebsvereinbarung - Berücksichtigung der Gewinnbeteiligungsansprüche der Arbeitnehmer nach billigem Ermessen

1. Hat sich ein Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung verpflichtet, an alle Mitarbeiter mit einer mehr als fünfjährigen Unternehmenszugehörigkeit 20 v.H. der ausgeschütteten Dividendensumme als Gewinnbeteiligung zu zahlen, so kann dem Arbeitgeber die Festsetzung der einzelnen Gewinnbeteiligungsansprüche überlassen werden. Der Arbeitgeber hat alsdann die Festsetzung nach billigem Ermessen vorzunehmen. 2. Kommt ein Arbeitgeber mit dem Gesamtbetriebsrat überein, für einzelne Jahre einen Teil der Gewinnbeteiligung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien zu verwenden, so kann der Arbeitgeber zur Wahrung der vereinbarten Kostenneutralität dies im Rahmen der Festsetzung der einzelnen Gewinnbeteiligungsansprüche nach billigem Ermessen berücksichtigen. Insoweit braucht die Betriebsvereinbarung zur Gewinnbeteiligung nicht aufgehoben zu werden. 3. Wird derselben Gruppe von Arbeitnehmern, die Ansprüche auf Gewinnbeteiligung erwerben können, das Bezugsrecht auf Belegschaftsaktien eingeräumt, so werden hierdurch höherrangige Rechtsnormen nicht verletzt.

Normenkette:

BetrVG §§ 75, 87, 88 ; BGB §§ 242, 315, § 611 Abs. 1 ; GG Art 20 Abs. 3 ; VermBG IV § 2 ;

Tatbestand