EuGH - Urteil vom 22.10.2009
Rs. C-116/08
Normen:
Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (Am 14. Dezember 1995 geschlossene Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. L 145, S. 4) in der durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 geänderten Fassung (ABl. 1998, L 10, S. 24) § 2;
Fundstellen:
ArbRB 2009, 350
EuZW 2010, 68
NJW 2010, 1582
NZA 2010, 29
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hof van Cassatie (Belgien) - Entscheidung vom 25.02.2008,

Bemessung der Abfindung bei Entlassung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Elternurlaubs ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist; Gemeinschaftswidrigkeit einer als Bemessungsgrundlage das wegen Elternurlaubs gekürzte Gehalt zugrunde legenden innerstaatlichen Rechtsvorschrift; Christel Meerts gegen Proost NV

EuGH, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen Rs. C-116/08

DRsp Nr. 2009/23953

Bemessung der Abfindung bei Entlassung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Elternurlaubs ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist; Gemeinschaftswidrigkeit einer als Bemessungsgrundlage das wegen Elternurlaubs gekürzte Gehalt zugrunde legenden innerstaatlichen Rechtsvorschrift; Christel Meerts gegen Proost NV

Paragraf 2 Nrn. 6 und 7 der am 14. Dezember 1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub in der durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 geänderten Fassung enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er im Fall der einseitigen Beendigung des Arbeitsvertrags eines unbefristet und in Vollzeit angestellten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ohne schwerwiegenden Grund oder ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist während eines auf Halbzeitbasis genommenen Elternurlaubs des Arbeitnehmers einer Berechnung der diesem zu zahlenden Entschädigung auf der Grundlage seines zum Zeitpunkt der Kündigung reduzierten Gehalts entgegensteht.

Tenor: