BAG - Urteil vom 04.10.2005
9 AZR 449/04
Normen:
Altersteilzeitgesetz §§ 3 4 6 Abs. 1 (a.F.) ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ, i.d.F. vom 30. Juni 2000) §§ 4 9 Abs. 3 ; Anlage 1a (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) zum BAT-O (VKA); BAT-O §§ 26 34 ; SGB IV §§ 7 7d ; BGB § 611 ; ZPO § 551 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 169
BAGE 116, 86
BB 2006, 1456
DB 2006, 1167
NJ 2006, 287
NZA 2006, 506
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 12.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 371/03
ArbG Senftenberg - 5 Ca 320/03 - 10.6.2003,

Bemessung der Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase im Blockmodell - Maßgeblichkeit der Vergütungsgruppe während der Arbeitsphase

BAG, Urteil vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 449/04

DRsp Nr. 2006/7490

Bemessung der Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase im Blockmodell - Maßgeblichkeit der Vergütungsgruppe während der Arbeitsphase

»1. Das während der Freistellungsphase der Altersteilzeit zu zahlende Entgelt ist Gegenleistung für die während der Arbeitsphase über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Das in der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben wird in der Freistellungsphase ausgeglichen.2. Für die Bemessung der Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase ist grundsätzlich spiegelbildlich dieselbe tarifliche Vergütungsgruppe zu Grunde zu legen, nach der während der Arbeitsphase die Vergütung bemessen worden war.«

Orientierungssätze:1. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen für die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Trotz Arbeit wie ein Vollbeschäftigter erhält er in der Arbeitsphase nur ein anteiliges Entgelt als Altersteilzeitvergütung. Das verbleibende Wertguthaben kommt erst in der Freistellungsphase zur Auszahlung.