BSG - Urteil vom 25.10.1989
7 RAr 150/88
Normen:
AFG § 103, § 104, § 112 Abs. 4 Nr. 3, § 112 Abs. 5 Nr. 4 S. 2, § 112 Abs. 7, § 136 Abs. 2b; ZumutbarkeitsAnO § 6 Abs. 1 Halbs. 2; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 66, 11

Bemessung der Arbeitslosenhilfe, Zumutbarkeit der Aufnahme einer Halbtagsbeschäftigung

BSG, Urteil vom 25.10.1989 - Aktenzeichen 7 RAr 150/88

DRsp Nr. 1999/6912

Bemessung der Arbeitslosenhilfe, Zumutbarkeit der Aufnahme einer Halbtagsbeschäftigung

1. Wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld aus halbschichtiger ABM-Beschäftigung entstanden ist, so rechtfertigt dessen geringe Höhe weder den Rückgriff auf den höheren Leistungssatz einer früher bezogenen Arbeitslosenhilfe noch die fiktive Bemessung nach dem Entgelt einer Vollzeittätigkeit, sofern die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (Fortführung von BSG vom 26.4.1989 - 7 RAr 90/87 = SozR 4100 § 112 Nr. 49; BSG vom 8.6.1989 - 7 RAr 40/88 -, vom 12.7.1989 - 7 RAr 62/88 -, vom 26.9.1989 - 11 RAr 79/89 -).2. Die Annahme einer Beschäftigung ist nicht deshalb unzumutbar, weil das Nettoarbeitsentgelt den Leistungssatz der bisherigen Arbeitslosenhilfe nicht oder nur wenig überschreitet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: