Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob von den Versorgungsbezügen (Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL-Rente -) des als Beziehers einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtkrankenversicherten Klägers weiterhin nur der halbe Beitragssatz zu entrichten ist.
Mit Bescheid vom 21. April 2004 verpflichtete die Beklagte den 1941 geborenen Kläger, aus seinen Bezügen seiner VBL-Rente ab 01.01.2004 Krankenversicherungsbeiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu entrichten.
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