Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.02.2018 abgeändert.
Auf die Berufung und die Klage werden die Bescheide der Beklagten vom 16.12.2015, 18.01.2016 und 17.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2016 sowie die Bescheide vom 05.12.2016, 16.01.2017, 07.02.2017, 30.03.2017, 26.09.2017, 15.01.2018, 13.02.2018, 24.07.2018, 10.09.2019, 06.02.2020, 28.02.2020 und 15.09.2020 insoweit aufgehoben, als Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus den um den "Kostenbeitrag Beihilfe" in Höhe von 22,00 EUR erhöhten Einkünften der Klägerin erhoben werden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin 1/10 ihrer außergerichtlichen Kosten beider Instanzen. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
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