LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.06.2020
L 11 BA 2873/19
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 1-2; SGB IV § 22 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1; AÜG a.F. § 1b S. 1; AÜG a.F. § 9 Nr. 1; AÜG a.F. § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; AÜG a.F. § 10 Abs. 4; SchwarzArbG § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b);
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1295/17

Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung nach einer BetriebsprüfungZulässigkeit der Beitragsbemessung auf der Grundlage einer fiktiven Hochrechnung bei einem fingierten Beschäftigungsverhältnis nach illegaler Arbeitnehmerüberlassung mit Nettoarbeitsentgeltvereinbarung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen L 11 BA 2873/19

DRsp Nr. 2020/10444

Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung nach einer Betriebsprüfung Zulässigkeit der Beitragsbemessung auf der Grundlage einer fiktiven Hochrechnung bei einem fingierten Beschäftigungsverhältnis nach illegaler Arbeitnehmerüberlassung mit Nettoarbeitsentgeltvereinbarung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 17.07.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.735,29 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 1-2; SGB IV § 22 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1; AÜG a.F. § 1b S. 1; AÜG a.F. § 9 Nr. 1; AÜG a.F. § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; AÜG a.F. § 10 Abs. 4; SchwarzArbG § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Beitragsnachforderung im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Der Kläger ist Dachdeckermeister und Zimmermeister und betreibt eine Bedachungsfirma. Die Firma A. Personal Dienstleistungen UG (APL) überließ dem Kläger im Jahr 2012 vier Leiharbeitnehmer (Beigeladene zu 1) und 2) vom 26.03. bis 04.07.2012; Beigeladene zu 3) und 4) vom 16.04. bis 20.04.2012), ohne über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu verfügen.