BSG - Beschluss vom 02.08.2018
B 12 KR 35/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 155/15
SG Oldenburg, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KR 327/14

Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge freiwillig VersicherterGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenHorizontaler und vertikaler VerlustausgleichEinnahmen aus Vermietung und Verpachtung

BSG, Beschluss vom 02.08.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 35/18 B

DRsp Nr. 2018/12078

Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Horizontaler und vertikaler Verlustausgleich Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

1. Für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter ist ein Verlust bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weder von den beitragspflichtigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen noch von Versorgungsbezügen beitragsmindernd abzuziehen.2. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind auch bei nicht hauptberuflich selbstständigen erwerbstätigen freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitragsbemessung in der Höhe zugrunde zu legen, die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt.3. Freiwillig Versicherte haben die Möglichkeit eines sog. horizontalen Verlustausgleichs innerhalb derselben Einkunftsart zur Verminderung der Beitragsbemessungsgrundlage und haben dadurch Gestaltungsmöglichkeiten, über welche Pflichtversicherte nicht verfügen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I