BGH - Urteil vom 22.09.1980
II ZR 34/80
Normen:
GG Art. 9 ; BGB § 39 ;
Fundstellen:
AP Nr. 33 zu Art. 9 GG
ARST 1981, 21
BB 1981, 238
BGHWarn 1982, Nr. 588
BGHWarn 1982, Nr 222
DB 1981, 1403
EBE 1980, 419
LM Nr. 10 zu Art. 9 GrundG
LM Nr. 14 zu § 39 BGB
MDR 1981, 291
NJW 1981, 340
WM 1980, 1363
ZIP 1980, 999
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 19.12.1979
LG Münster,

Bemessung der Kündigungsfrist für den Austritt eines Mitglieds aus einer Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen

BGH, Urteil vom 22.09.1980 - Aktenzeichen II ZR 34/80

DRsp Nr. 1999/8225

Bemessung der Kündigungsfrist für den Austritt eines Mitglieds aus einer Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen

"In einer Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (hier: Verband Deutscher Posthalter) darf die für das Austrittsrecht des Mitglieds geltende Kündigungsfrist nur kurz bemessen werden; eine mehr als halbjährige Frist ist jedenfalls zu lang."

Normenkette:

GG Art. 9 ; BGB § 39 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wann die Mitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten endete.

Die Klägerin ist Postbeamtin. Sie war Mitglied beim Beklagten, dem Verband Deutscher Posthalter. Diesem Verband gehören im wesentlichen Posthalter an, die Beamte auf Widerruf im Nebenamt bei der Deutschen Bundespost sind. Er erstrebt gemäß § 4 seiner Satzung unter anderem die Verwirklichung des Leistungsprinzips, die Erreichung gerechter Gehalts-, Lohn- und Vergütungsverhältnisse, die Sicherung des Besitzstandes, den Schutz der Arbeitskraft, die Sicherung und den Ausbau der Stellung der Mitglieder und ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht in den Personalvertretungen und sozialen Einrichtungen der Deutschen Bundespost.