BAG - Urteil vom 21.04.2010
10 AZR 178/09
Normen:
Manteltarifvertrag für die Angestellten in Verlagen von Tageszeitungen in Nordrhein-Westfalen (MTV Tageszeitung NW) § 24 Abs. 2; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) § 8 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 810/08
ArbG Köln, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3684/07

Bemessung des Anspruchs auf eine Jahresleistung nach MTV Tageszeitung NW; Ratierlicher Anspruchserwerb mit Ablauf eines jeden Kalendermonats; Reduzierung des Anspruchs bei Wechsel in Altersteilzeitarbeit

BAG, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 178/09

DRsp Nr. 2010/22269

Bemessung des Anspruchs auf eine Jahresleistung nach MTV Tageszeitung NW; Ratierlicher Anspruchserwerb mit Ablauf eines jeden Kalendermonats; Reduzierung des Anspruchs bei Wechsel in Altersteilzeitarbeit

1. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 MTV erhält der Angestellte bei unterjährigem Ein- oder Austritt für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Anstellungsverhältnisses ein Zwölftel der Jahresleistung. Der Anspruch auf die Jahresleistung nach § 24 MTV wird deshalb mit Ablauf eines jeden vollen Kalendermonats ratierlich erworben. 2. Bei einem Wechsel in die Altersteilzeit ergibt sich zudem aus § 8 Nr. 2 TV ATZ, dass nur für die Dauer der Altersteilzeit ein anteilig reduzierter Anspruch besteht. Nach dieser Norm wird während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Jahresleistung auf Grundlage der Hälfte der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt. Nur für die Zeitspanne der Altersteilzeit besteht somit ein reduzierter Anspruch. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass für die Zeitspanne vor dem Wechsel in die Altersteilzeit eine Jahresleistung entsprechend der zuvor vereinbarten Arbeitszeit zu leisten ist.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. Dezember 2008 - 1 Sa 810/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23. Januar 2008 - 3 Ca 3684/07 - abgeändert: