BSG - Urteil vom 25.06.2020
B 10 EG 2/19 R
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 1; BEEG § 2 Abs. 2 S. 2; BEEG § 2 Abs. 3 S. 1-2; BEEG § 2 Abs. 4 S. 1; BEEG § 2b Abs. 1; BEEG § 2b Abs. 3; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2; BEEG § 2d; BEEG § 8 Abs. 3; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3; EStG § 8 Abs. 1 S. 1; EStG § 41a;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 175
NZS 2021, 38
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 EG 40/18
SG Würzburg, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 EG 19/17

Bemessung des ElterngeldesBerücksichtigung von Provisionen als laufendes ArbeitseinkommenKeine Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung bei nachfolgendem Einkommensteuerbescheid als Grundlage der BesteuerungMinderung des Anspruchs bei Zufluss im Bezugszeitraum

BSG, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen B 10 EG 2/19 R

DRsp Nr. 2020/13629

Bemessung des Elterngeldes Berücksichtigung von Provisionen als laufendes Arbeitseinkommen Keine Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung bei nachfolgendem Einkommensteuerbescheid als Grundlage der Besteuerung Minderung des Anspruchs bei Zufluss im Bezugszeitraum

Fortlaufend und wiederkehrend ausgekehrte Provisionen erhöhen den Elterngeldanspruch, wenn sie im Bemessungszeitraum gezahlt werden, und mindern ihn spiegelbildlich bei Zahlung im Bezugszeitraum.

Auf die Revision des beklagten Freistaats wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2019 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 1; BEEG § 2 Abs. 2 S. 2; BEEG § 2 Abs. 3 S. 1-2; BEEG § 2 Abs. 4 S. 1; BEEG § 2b Abs. 1; BEEG § 2b Abs. 3; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2; BEEG § 2d; BEEG § 8 Abs. 3; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3; EStG § 8 Abs. 1 S. 1; EStG § 41a;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höheres Elterngeld unter Berücksichtigung von monatlich ausgezahlten Provisionen.

Der Kläger ist Vater des am 10.3.2017 geborenen Kindes J. Während des Bezugszeitraums lebte er mit der Mutter und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland, betreute und erzog seinen Sohn selbst und übte keine Erwerbstätigkeit aus.