BSG - Urteil vom 17.11.2005
B 11a/11 AL 55/04 R
Normen:
SGB III § 200 Abs. 1 § 200 Abs. 2 S. 1 ; SGG § 96 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 90/03
SG Osnabrück, vom 28.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 25/01

Bemessungsentgelt für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

BSG, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen B 11a/11 AL 55/04 R

DRsp Nr. 2006/8794

Bemessungsentgelt für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

Auch wenn die fragliche Leistungseinschränkung bereits im Zeitpunkt der Bewilligung von Arbeitslosengeld vorgelegen hatte, ist für eine Herabsetzung des Bemessungsentgelts nach § 200 Abs. 2 S. 1 SGB III Raum. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 200 Abs. 1 § 200 Abs. 2 S. 1 ; SGG § 96 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 30. Dezember 2000.

Der 1953 geborene Kläger erlernte in der früheren DDR mehrere Berufe. Er war von August 1992 bis 19. Februar 1998 im Baustoffhandel als Kraftfahrer tätig und erzielte im Januar 1998 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.000,00 DM. Vom 20. Februar 1998 bis zum 8. Juli 1999 bezog er Krankengeld, das nach einem kalendertäglichen Regelentgelt von zuletzt 133,33 DM gewährt wurde. Ab dem 9. Juli 1999 erhielt der Kläger bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 29. Dezember 2000 Arbeitslosengeld (Alg), das nach einem Bemessungsentgelt von zuletzt 1.030,00 DM wöchentlich bemessen war.