BAG - Urteil vom 22.03.2017
10 AZR 623/15
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 2 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 20;
Fundstellen:
AP TV-L § 20 Nr. 4
ArbRB 2017, 236
BAGE 158, 340
BB 2017, 1461
DB 2017, 7
EzA-SD 2017, 12
MDR 2017, 951
NJW 2017, 10
NZA 2017, 862
ZIP 2017, 2124
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 8/15
ArbG Rostock, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 99/14

Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung bei mehreren Arbeitsverhältnissen mit dem selben öffentlichen Arbeitgeber in einem KalenderjahrVoraussetzungen einer Diskriminierung wegen Befristung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 10 AZR 623/15

DRsp Nr. 2017/7238

Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung bei mehreren Arbeitsverhältnissen mit dem selben öffentlichen Arbeitgeber in einem Kalenderjahr Voraussetzungen einer Diskriminierung wegen Befristung des Arbeitsverhältnisses

Bestehen in einem Kalenderjahr nacheinander mehrere Arbeitsverhältnisse desselben Arbeitnehmers zu demselben Arbeitgeber, sind Bemessungsgrundlage und Bemessungssatz für die Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L und nicht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TV-L zu bestimmen, wenn das Arbeitsverhältnis, das am 1. Dezember des Jahres besteht, nach dem 31. August des Jahres begonnen hat. Ob zwischen den Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang bestanden hat, ist für die Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung unerheblich. Orientierungssätze: