LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.09.2015
5 Sa 8/15
Normen:
TV-L § 20 Abs. 3 S. 1; TV-L § 20 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 99/14

Bemessungszeitraum der tariflichen Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst der Länder bei nahtloser Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 8/15

DRsp Nr. 2015/19612

Bemessungszeitraum der tariflichen Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst der Länder bei nahtloser Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber

Die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L bemisst sich auch dann nach dem Referenzzeitraum Juli bis September, wenn der Arbeitsvertrag später befristungsbedingt endet und der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss daran nahtlos weiterbeschäftigt wird, sofern zwischen beiden Verträgen eine rechtliche Einheit besteht. Der Ersatzbemessungszeitraum des § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, da das Arbeitsverhältnis nicht nach dem 31. August begonnen hat. Wird lediglich die Dauer der Arbeitszeit verändert, während alle anderen Regelungen, insbesondere die Grundlagen der Entgeltzahlung, die Eingruppierung und die Art der Arbeitsleistung gleich bleiben, liegt eine rechtliche Einheit vor, sodass von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen ist.

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 26.11.2014 - 4 Ca 99/14 - wird im noch rechtshängigen Umfang zurückgewiesen.

Das erstinstanzliche Urteil wird zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger eine weitere Sonderzahlung gemäß § 20 TV-L für das Jahr 2013 in Höhe von € 828,33 brutto zu zahlen.