I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.09.2018 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine Eingruppierung des Klägers, die im Wege der Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs erfolgte, sowie pauschale Stundengutschriften auf einem Lebensarbeitszeitkonto rückgängig machen durfte.
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