BAG - Urteil vom 17.12.2020
8 AZR 171/20
Normen:
AGG § 3 Abs. 2; BGB § 130;
Fundstellen:
AP SGB IX § 82 Nr. 7
AuR 2021, 280
BAGE 173, 288
EzA AGG _ 22 Nr. 24
EzA SGB IX 2018 _ 165 Nr. 2
EzA-SD 2021, 13
MDR 2021, 759
NJW 2021, 1558
NZA 2021, 631
Vorinstanzen:
LAG München, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 725/18
ArbG Rosenheim, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 204/18

Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers durch Nichteinladung zum VorstellungsgesprächInformation des Arbeitgebers über die Schwerbehinderung des BewerbersRechtzeitige Information über die Schwerbehinderung innerhalb der BewerbungsfristVerspätete Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft an den ArbeitgeberDarlegung des Kausalzusammenhangs zwischen Schwerbehinderung und Benachteiligung

BAG, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 8 AZR 171/20

DRsp Nr. 2021/5559

Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers durch Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch Information des Arbeitgebers über die Schwerbehinderung des Bewerbers Rechtzeitige Information über die Schwerbehinderung innerhalb der Bewerbungsfrist Verspätete Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft an den Arbeitgeber Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen Schwerbehinderung und Benachteiligung

Der objektive Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die Vermutung der Benachteiligung eines erfolglosen schwerbehinderten Bewerbers wegen der Schwerbehinderung nach § 22 AGG regelmäßig nur begründen, wenn der Bewerber den Arbeitgeber rechtzeitig über seine Schwerbehinderung in Kenntnis gesetzt hat. Orientierungssätze: 1. Der objektive Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen seine Verpflichtung aus § 82 Satz 2 SGB IX aF bzw. § 165 Satz 3 SGB IX nF, schwerbehinderte Bewerber/innen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, kann die Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung iSv. § 22 AGG nur dann begründen, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung des Bewerbers/der Bewerberin bekannt war oder er diese kennen musste (Rn. 33).