LAG München, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 725/18
ArbG Rosenheim, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 204/18
Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers durch Nichteinladung zum VorstellungsgesprächInformation des Arbeitgebers über die Schwerbehinderung des BewerbersRechtzeitige Information über die Schwerbehinderung innerhalb der BewerbungsfristVerspätete Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft an den ArbeitgeberDarlegung des Kausalzusammenhangs zwischen Schwerbehinderung und Benachteiligung
BAG, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 8 AZR 171/20
DRsp Nr. 2021/5559
Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers durch Nichteinladung zum VorstellungsgesprächInformation des Arbeitgebers über die Schwerbehinderung des BewerbersRechtzeitige Information über die Schwerbehinderung innerhalb der BewerbungsfristVerspätete Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft an den ArbeitgeberDarlegung des Kausalzusammenhangs zwischen Schwerbehinderung und Benachteiligung
Der objektive Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die Vermutung der Benachteiligung eines erfolglosen schwerbehinderten Bewerbers wegen der Schwerbehinderung nach § 22AGG regelmäßig nur begründen, wenn der Bewerber den Arbeitgeber rechtzeitig über seine Schwerbehinderung in Kenntnis gesetzt hat.Orientierungssätze:1. Der objektive Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen seine Verpflichtung aus § 82 Satz 2 SGB IX aF bzw. § 165 Satz 3 SGB IX nF, schwerbehinderte Bewerber/innen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, kann die Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung iSv. § 22AGG nur dann begründen, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung des Bewerbers/der Bewerberin bekannt war oder er diese kennen musste (Rn. 33).
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