LAG Hamburg - Urteil vom 30.11.2017
7 Sa 90/17
Normen:
AGG § 22;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 10
LAGE SGB IX § 81 Nr. 19
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 22/17

Benachteiligung des schwerbehinderten Stellenbewerbers durch Vorlage einer Vertragsklausel zur tatsächlichen Nichtanwendbarkeit des SchwerbehindertengesetzesEntschädigungsanspruch bei Nichteinstellung nach Offenbarung der Schwerbehinderung

LAG Hamburg, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 90/17

DRsp Nr. 2018/3376

Benachteiligung des schwerbehinderten Stellenbewerbers durch Vorlage einer Vertragsklausel zur tatsächlichen Nichtanwendbarkeit des Schwerbehindertengesetzes Entschädigungsanspruch bei Nichteinstellung nach Offenbarung der Schwerbehinderung

Enthält ein Arbeitsvertragsformular, das dem Bewerber nach einem Einstellungsgespräch zur Unterzeichnung vorgelegt wird, die Formulierung "Der Mitarbeiter erklärt, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes nicht unterliegt.", so liegt allein hierin eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung nach § 3 S. 1 AGG. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Schwerbehinderung keinerlei Auswirkungen auf die auszuübende Tätigkeit haben kann.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2017 (20 Ca 22/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.100,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2017 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch wegen einer vom Kläger behaupteten Diskriminierung als Schwerbehinderter.