LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2017
26 Sa 1565/15
Normen:
AGG § 7 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 1 S. 1; AGG § 15 Abs. 4; SGB IX § 81 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 15510/14

Benachteiligung einer schwerbehinderten Bankangestellten durch Vorruhestandsvereinbarung bis zum frühest möglichen Renteneintrittszeitpunkt

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2017 - Aktenzeichen 26 Sa 1565/15

DRsp Nr. 2017/11464

Benachteiligung einer schwerbehinderten Bankangestellten durch Vorruhestandsvereinbarung bis zum frühest möglichen Renteneintrittszeitpunkt

1. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG setzt eine Ungleichbehandlung, die für den Betroffenen einen eindeutigen Nachteil bewirkt, voraus (vgl. BAG 17. November 2015 - 1 AZR 938/13, Rn. 22; 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08, Rn. 25). Das ist hier der Fall. Wäre die Klägerin nicht schwerbehindert, würde das Vorruhestandsverhältnis nicht am 30. November 2015, sondern erst am 30. November 2017 enden. 2. Die Klägerin befindet sich auch in einer mit einem nicht schwerbehinderten Menschen vergleichbaren Situation. Die Vorruhestandsleistungen haben bei den Personen, denen die Beklagte sie gewährt, die Funktion einer Überbrückung bis zur möglichen Inanspruchnahme einer Altersrente. Die Bankbediensteten der Beklagten sollen wirtschaftlich so lange abgesichert werden, bis sie das Alter erreichen, ab dem Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 9 AZR 750/09, Rn. 34). 3. Der finanzielle Vorteil, der einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin aus dem früheren Rentenbeginn erwächst, hat nicht zur Folge, dass ihre Situation eine andere ist, als die eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - - [Odar] Rn. 62; BAG 12. November 2013 - , Rn. 23; 17. November 2015 - , Rn. 24).