I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. August 2016 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für F., S., F. und J., verpflichtet ist, der Klägerin eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderung, ihres Alters und ihrer ethnischen Herkunft zu zahlen.
Die Klägerin ist am .....1964 geboren. Der Grad ihrer Behinderung beträgt 80. Sie verfügt über eine Ausbildung als "Facharbeiter für Schreibtechnik". Sie schloss diesen zweijährigen Ausbildungsgang im Juli 1983 in Leipzig ab.
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