LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.03.2017
2 Sa 1827/16
Normen:
AGG § 7 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 2 S. 1-2; SGB IX § 82 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 17220/15

Benachteiligung einer Stellenbewerberin im öffentlichen Dienst wegen SchwerbehinderungUnbegründete Entschädigungsklage bei Nichterfüllung des Anforderungsprofils

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 1827/16

DRsp Nr. 2017/11434

Benachteiligung einer Stellenbewerberin im öffentlichen Dienst wegen Schwerbehinderung Unbegründete Entschädigungsklage bei Nichterfüllung des Anforderungsprofils

Eine Bewerberin im Öffentlichen Dienst, die das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllt, muss nicht zu einem Vorstellungsgespräch nach § 82 SGB IX eingeladen werden.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. August 2016 - 56 Ca 17220/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 7 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 2 S. 1-2; SGB IX § 82 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für F., S., F. und J., verpflichtet ist, der Klägerin eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderung, ihres Alters und ihrer ethnischen Herkunft zu zahlen.

Die Klägerin ist am .....1964 geboren. Der Grad ihrer Behinderung beträgt 80. Sie verfügt über eine Ausbildung als "Facharbeiter für Schreibtechnik". Sie schloss diesen zweijährigen Ausbildungsgang im Juli 1983 in Leipzig ab.