LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.05.2023
5 Sa 1343/22
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 7004/21

Benachteiligung eines Bewerbers im StellenbesetzungsverfahrenZulässige Klage auf Fortsetzung des abgebrochenen StellenbesetzungsverfahrensUnvorteilhafte Formulierungen beim Anforderungsprofil kein sachlicher Grund für Abbruch des StellenbesetzungsverfahrensVerdichtung des Bewerberverfahrensanspruchs zum Besetzungsanspruch

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 1343/22

DRsp Nr. 2023/10261

Benachteiligung eines Bewerbers im Stellenbesetzungsverfahren Zulässige Klage auf Fortsetzung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens Unvorteilhafte Formulierungen beim Anforderungsprofil kein sachlicher Grund für Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens Verdichtung des Bewerberverfahrensanspruchs zum Besetzungsanspruch

1. Die Klage auf Fortsetzung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens ist auch in der Hauptsache zulässig und muss nicht immer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geltend gemacht werden. 2. Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens besteht dann nicht, wenn sich im Laufe des Auswahlverfahrens herausstellt, dass Formulierungen im Zusammenhang mit dem Anforderungsprofil anders verstanden werden, so wie die Behörde dies weder gemeint noch gewollt hat. 3. Ein Bewerberverfahrensanspruch verdichtet sich zum Besetzungsanspruch, wenn die Auswahl aufgrund der Kriterien nach Art. 33 Abs. 2 GG auf den Antragsteller fällt oder hätte fallen müssen.

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. September 2022 - 58 Ca 7004/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision des beklagten Landes wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens.