LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.09.2017
4 Sa 93/17
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; SGB IX § 82 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 62/17

Benachteiligung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers durch Nichteinladung zum VorstellungsgesprächUnbegründete Entschädigungsklage bei fachlicher Ungeeignetheit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 93/17

DRsp Nr. 2018/2194

Benachteiligung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers durch Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch Unbegründete Entschädigungsklage bei fachlicher Ungeeignetheit

Ein Bewerber im öffentlichen Dienst, der das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllt, muss nicht zu einem Vorstellungsgespräch nach § 82 S. 3 SGB IX eingeladen werden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 27.04.2017 - 5 Ca 62/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; SGB IX § 82 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung zu zahlen.

Der 1986 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Im Jahr 2013 schloss er ein Studium an der Universität J. mit dem Bachelor im Kernfach Politikwissenschaft und im Ergänzungsfach Soziologie ab (Bl. 30 - 21 d. A.). Vom 15.03.2016 bis 30.04.2016 war er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Entscheider mit der Anhörung von Asylbewerbern beschäftigt (Bl. 28 d. A.).

Die Beklagte schrieb über die Bundesagentur für Arbeit eine befristete Stelle aus. Die Stellenausschreibung lautete auszugsweise wie folgt: