LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.08.2019
5 Sa 375 öD/18
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; SGB IX § 164 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 165 S. 3; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 6 Abs.1 S. 2; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; AGG § 22;
Fundstellen:
LAGE AGG § 15 Nr. 34
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6/18

Benachteiligung wegen Behinderung im Auswahlverfahren einer StellenbesetzungKausalität zwischen Behinderung und negativer AuswahlentscheidungRecht des schwerbehinderten Bewerbers auf ein Vorstellungsgespräch beim öffentlichen Arbeitgeber

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 375 öD/18

DRsp Nr. 2020/12074

Benachteiligung wegen Behinderung im Auswahlverfahren einer Stellenbesetzung Kausalität zwischen Behinderung und negativer Auswahlentscheidung Recht des schwerbehinderten Bewerbers auf ein Vorstellungsgespräch beim öffentlichen Arbeitgeber

1. Eine Benachteiligung wegen Behinderung liegt gem. §§ 1 AGG, 164 Abs. 2 SGB IX im Rahmen einer Auswahlentscheidung zur Stellenbesetzung dann vor, wenn der Beschäftigte oder Bewerber nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgesondert wird. Die Benachteiligung liegt hier in der Versagung einer Chance. Sind bereits die Chancen eines Bewerbers durch ein diskriminierendes Verhalten beeinträchtigt worden, kommt es regelmäßig nicht mehr darauf an, ob eine nach § 1 AGG verbotene Anknüpfung bei der sich an das Auswahlverfahren anschließenden Einstellungsentscheidung noch eine nachweisbare Rolle gespielt hat.